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Art. 36 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 2. Überführung der bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 36 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 2. Überführung der bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne gemäss dem Einführungsgesetz vom 29. April 1990 zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz, kFWG) ohne öffentliche Auflage in die neuen Planunterlagen überführt

1. In den behördenverbindlichen Wegrichtplänen werden die vorgesehenen und bestehenden Wege abgebildet.

2. In den grundeigentümerverbindlichen Wegplänen werden die bestehenden Wege abgebildet.

2. Der Planungsträger kann bestehende Dienstbarkeiten im Einvernehmen mit der Grundeigentümerschaft löschen lassen, wenn sie aufgrund der grundeigentümerverbindlichen Wegpläne keine Bedeutung mehr haben.

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