614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - b) Entschädigung
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · b) Entschädigung
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben im Rahmen der Ersterstellung der Mountainbikewege für neue Flächenbeanspruchungen bei der Anlage neuer Wege oder der Verbreiterung bestehender Wege einen einmaligen Entschädigungsanspruch.
2. Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Kriterien für die Festlegung der Entschädigung fest.
3. Die Direktion legt die Entschädigung fest. Sie kann für die Festlegung eine Schatzung beim kantonalen Steueramt einholen.