614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Übergangsbestimmungen 1. Ersterstellung von Mountainbikewegen a) Zuständigkeit, Finanzierung
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Übergangsbestimmungen 1. Ersterstellung von Mountainbikewegen a) Zuständigkeit, Finanzierung
1. Der Kanton ist während den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ersterstellung und -kennzeichnung der Mountainbikewege zuständig.
2. Der Landrat beschliesst für die Ersterstellung und -kennzeichnung einen Rahmenkredit.
3. Die Gemeinden haben dem Kanton gemeinsam nach Einwohnerzahl 50 Prozent der angefallenen Kosten zu entrichten. Der Regierungsrat schliesst mit den Gemeinden eine Vereinbarung zur Regelung der Kostenbeteiligung ab; bei Bedarf erlässt er eine Verfügung. Massgebend ist die Einwohnerzahl zu Beginn des Jahres, in dem die Vereinbarung abgeschlossen beziehungsweise die Verfügung erlassen wird.