614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 2. Legitimation von Sektionen schweizerischer Fachorganisationen
Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 30 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 2. Legitimation von Sektionen schweizerischer Fachorganisationen
1. Sektionen schweizerischer Fachorganisationen sind zur Einwendung und Beschwerde legitimiert, wenn
1. sie seit mindestens 10 Jahren im Kanton tätig sind;
2. die Förderung von Fuss-, Wander-, Mountainbike- oder Velowegen gemäss den Statuten zu den dauernden Hauptaufgaben zählt; und
3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2. Zuständig für die Erhebung der Einwendung beziehungsweise Beschwerde ist das oberste Exekutivorgan der Sektion.