614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 2. Mountainbikewege
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 2. Mountainbikewege
1. Als Mountainbikewege gelten diejenigen Wege des Velowegnetzes für die Freizeit gemäss Art. 4 Veloweggesetz, die im kantonalen Mountainbikewegplan bezeichnet sind. Es handelt sich um Wege, die aufgrund des hügeligen und bergigen Geländes üblicherweise mit Mountainbikes befahren werden.
2. Mountainbikerouten sind signalisierte Mountainbikewege zwischen einem Ausgangspunkt und einem Ziel. Sie beginnen und enden in der Regel an Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr oder zum weiteren Velowegnetz.