Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.1 FWMGLCWLPEMB CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 2. Mountainbikewege

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 2. Mountainbikewege

1. Als Mountainbikewege gelten diejenigen Wege des Velowegnetzes für die Freizeit gemäss Art. 4 Veloweggesetz, die im kantonalen Mountainbikewegplan bezeichnet sind. Es handelt sich um Wege, die aufgrund des hügeligen und bergigen Geländes üblicherweise mit Mountainbikes befahren werden.

2. Mountainbikerouten sind signalisierte Mountainbikewege zwischen einem Ausgangspunkt und einem Ziel. Sie beginnen und enden in der Regel an Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr oder zum weiteren Velowegnetz.

← Art. 2 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 4 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →