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Art. 28 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Kostentragung

Finanzierung
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Art. 28 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten, die bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die Kosten

1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Wanderwege und Mountainbikewege;

2. für die Genehmigung der Fusswegrichtpläne;

3. für die Fachstelle für Wander- und Mountainbikewege und die Fachstelle für Fusswege.

2. Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von Art. 34 die Kosten, die bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die Kosten

1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Fusswege;

2. für die Anlage, die Kennzeichnung und den Unterhalt von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen.

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