614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Ersatzvornahme
Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Art. 25 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Ersatzvornahme
1. Der Regierungsrat kann die einer Gemeinde obliegenden Aufgaben auf deren Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn
1. es die Sicherung eines Wanderweges oder Mountainbikeweges oder die Vollendung eines Fuss-, Wanderweg- oder Mountainbikewegnetzes erfordert; und
2. die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben nicht innert einer angemessenen Frist ausführt.
2. Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen zu, denen Aufgaben übertragen wurden.