614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Haftung
Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Art. 24 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Haftung
1. Die Gemeinde haftet für Schäden, die wegen Mängel des Weges einschliesslich fehlender Sicherheitsabschrankungen oder mangelhaftem Unterhalt entstanden sind.
2. Die Haftung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz, soweit die Haftung nicht durch Bundesrecht oder abweichende kantonale Haftungsvorschriften geregelt ist.
3. Schadenersatzpflichtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für Schäden gemäss Abs. 1 auf die Gemeinde Rückgriff nehmen, wenn sie allfällige Schadenersatzforderungen umgehend nach Bekanntwerden der Gemeinde melden.
4. Die Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen tragen eine hohe Eigenverantwortung.