614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Sicherheitsabschrankungen, Einfriedungen
Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Art. 23 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Sicherheitsabschrankungen, Einfriedungen
1. Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen obliegen der Gemeinde.
2. Die Erstellung und der Unterhalt von Einfriedungen entlang von Wegen obliegen den Anstösserinnen und Anstössern.
3. Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[13].