614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Zuständigkeit
Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Art. 22 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Zuständigkeit
1. Die Fuss-, Wander- und Mountainbikewege sind durch die Gemeinden anzulegen, zu kennzeichnen und zu unterhalten. Vorbehalten bleibt die Ersterstellung gemäss Art. 34.
2. Der Gemeinderat kann mittels Vereinbarung
1. den Unterhalt an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer übertragen;
2. die Kennzeichnung oder den Unterhalt mittels Vereinbarung touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen übertragen.
3. Vereinbarungen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 können im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.