Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.1 FWMGLCWLPEMB CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Zuständigkeit

Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Zuständigkeit

1. Die Fuss-, Wander- und Mountainbikewege sind durch die Gemeinden anzulegen, zu kennzeichnen und zu unterhalten. Vorbehalten bleibt die Ersterstellung gemäss Art. 34.

2. Der Gemeinderat kann mittels Vereinbarung

1. den Unterhalt an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer übertragen;

2. die Kennzeichnung oder den Unterhalt mittels Vereinbarung touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen übertragen.

3. Vereinbarungen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 können im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.

← Art. 21 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 23 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →