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Art. 21 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 7. Änderung oder Erneuerung von Wegen

Planung
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Art. 21 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 7. Änderung oder Erneuerung von Wegen

1. Bei der Änderung oder Erneuerung von Wegen können die Wegpläne im entsprechenden Gebiet durch die Bewilligungsinstanz angepasst werden. Die Anpassung darf sich nicht nachteilig auf das Wegnetz auswirken.

2. Die öffentliche Auflage muss den Vorgaben gemäss Art. 17 Rechnung tragen.

3. Der Planungsträger sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen der Änderung vor der öffentlichen Auflage zustimmen.

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