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Art. 20 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 6. Ersatz

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Art. 20 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 6. Ersatz

1. Müssen die in den Wegplänen bezeichneten Wege gemäss Art. 7 FWG beziehungsweise Art. 9 Veloweggesetz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ersetzt werden, haben die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten zu tragen.

2. Die Gemeinden müssen sich an den Kostenfolgen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beteiligen, wenn der Wegersatz Vorteile für die Nutzerinnen und Nutzer der Wege bringt.

3. Ist ein Ersatz nicht möglich, haben die Verursacherinnen und Verursacher eine Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung muss für die Erstellung oder den Unterhalt von Wegen verwendet werden.

4. Sind die Verursacherinnen und Verursacher finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Erstellung oder die Entschädigung zu tragen, kann die Gemeinde diese übernehmen, wenn vorgängig ein Gesuch und eine Kostengutsprache erfolgt.

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