Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.1 FWMGLCWLPEMB CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 5. zulässige Nutzung, Rechtswirkung

Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 5. zulässige Nutzung, Rechtswirkung

1. Die in den Wegplänen bezeichneten Wege dürfen nach deren Erstellung im Rahmen der zugelassenen Nutzung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Bewilligung benutzt werden.

2. Wanderwege und Mountainbikewege dürfen durch Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Mountainbikerinnen und -biker benutzt werden, soweit

1. das Befahren durch die Rechtsordnung nicht untersagt ist; oder

2. die zulässige Nutzung aufgrund übergeordneter Schutz- oder Nutzungsinteressen in den Wegplänen nicht eingeschränkt wird.

3. Mountainbikerinnen und Mountainbiker haben im Grundsatz die Mountainbikewege zu benutzen.

4. Mountainbiken abseits der Wander- und Mountainbikewege ist verboten. Vorbehalten bleiben die kantonale Waldgesetzgebung [10] und abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

5. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass die im Wegplan bezeichneten Wege angelegt, gekennzeichnet, bestimmungsgemäss benutzt und unterhalten werden.

6. Die Planungsträger lassen den Wegplan bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken.

← Art. 18 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 20 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →