614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 4. Einwendung, Entscheid
Planung
Art. 18 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 4. Einwendung, Entscheid
1. Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat beziehungsweise bei der Direktion Einwendung erhoben werden.
2. Der Gemeinderat beziehungsweise die Direktion entscheidet über den Wegplan und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.
3. Ändert der Planungsträger den Wegplan wesentlich, ist das Verfahren zu wiederholen.