614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 3. öffentliche Auflage
Planung
Art. 17 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 3. öffentliche Auflage
1. Die Planungsträger veröffentlichen den Fusswegplan, den Wanderwegplan und den Mountainbikewegplan unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung während 20 Tagen im Amtsblatt und legen die Planunterlagen zur öffentlichen Einsicht auf.
2. Im veröffentlichten Wegplan sind die betroffenen Grundstücke zu bezeichnen.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und weitere betroffene Personen sind schriftlich über die öffentliche Auflage zu informieren, soweit sie bekannt sind.
4. Das Auflageverfahren ist mit dem baurechtlichen Verfahren zu koordinieren.