614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 5. Beschlussfassung a) bei Fusswegrichtplänen
Planung
Art. 13 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 5. Beschlussfassung a) bei Fusswegrichtplänen
1. Der Gemeinderat nimmt zu den Anregungen und Vorschlägen zuhanden der Gemeindeversammlung Stellung.
2. Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes sind von den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
3. Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abänderungsanträgen.
4. Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten die Abänderungsanträge zur Beschlussfassung und nimmt dazu Stellung.