614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 4. öffentliche Auflage
Planung
Art. 12 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 4. öffentliche Auflage
1. Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat legt den Entwurf des Wegrichtplans während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Während dieser Frist können beim Gemeinderat beziehungsweise Regierungsrat schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.