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Art. 10 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - 2. Vorprüfung und Genehmigung bei Fusswegrichtplänen

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Art. 10 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · 2. Vorprüfung und Genehmigung bei Fusswegrichtplänen

1. Die Gemeinden haben die Fusswegrichtpläne der Direktion zur Vorprüfung einzureichen.

2. Die Fusswegrichtpläne bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft, ob die Fusswegrichtpläne mit den gesetzlichen Vorschriften und den Wegrichtplänen der Nachbargemeinden übereinstimmen.

3. Er kann im Rahmen der Genehmigung Änderungen beschliessen oder den Fusswegrichtplan an die Gemeinde zurückweisen. Der Gemeinderat sowie die betroffenen Personen und Organisationen sind vorgängig anzuhören.

4. Der Regierungsrat hat Änderungen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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