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613.12 FEV CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Spesen

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§ 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · Spesen

1. Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen.

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