613.12
FEV
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Spesen
§ 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · Spesen
1. Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen.