Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.12 FEV CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - 3. Aus- und Weiterbildung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · 3. Aus- und Weiterbildung

1. Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet

1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.-;

2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.-.

← § 3 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Geltungsbereich § 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →