613.12
FEV
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - 3. Aus- und Weiterbildung
§ 4 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · 3. Aus- und Weiterbildung
1. Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet
1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.-;
2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.-.