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613.12 FEV CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Entschädigungen 1. Grundsätze

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§ 2 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · Entschädigungen 1. Grundsätze

1. Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet

1. für die Offiziere: Fr. 40.-;

2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.-;

3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.-.

2. Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vorbehalt von § 3 je Stunde Fr. 25.- ausgerichtet.

3. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde.

4. Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen.

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