613.12
FEV
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Entschädigungen 1. Grundsätze
§ 2 Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV · Entschädigungen 1. Grundsätze
1. Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet
1. für die Offiziere: Fr. 40.-;
2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.-;
3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.-.
2. Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vorbehalt von § 3 je Stunde Fr. 25.- ausgerichtet.
3. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde.
4. Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen.