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613.12 FEV CH-NW

Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) - Geltungsbereich (FEV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet

1. für die Offiziere: Fr. 40.-;

2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.-;

3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.-.

2. Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vorbehalt von § 3 je Stunde Fr. 25.- ausgerichtet.

3. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde.

4. Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen.

1. Für den Pikettdienst an Sonn- und Feiertagen wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 100.- pro Tag ausgerichtet.

1. Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet

1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.-;

2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.-.

1. Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen.

1. Die Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2012 zum Feuerschutzgesetz betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) wird aufgehoben.

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