Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.111 CH-NW

Anwendungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Dieser Gebührentarif regelt die Höhe der Gebühren der NSV für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes.

1. Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Gebäudegeometrie sowie die Nutzung eines Gebäudes massgebend. Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Kategorie.

2. Es bestehen folgende Gebäudekategorien

1. Kategorie 1

a) Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

b) Einfamilienhäuser

c) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager

d) Landwirtschaftliche Bauten

e) Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen

f) Gebäude geringer Abmessungen

g) Einstellhallen bis zu 600 m²

2. Kategorie 2

a) Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis

3. Kategorie 3

a) Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis

b) Gewerbebetriebe

c) Schulen

d) Gastronomiebetriebe

e) Parkhäuser

f) Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400 m²

4. Kategorie 4

a) Gebäude über 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis

b) Beherbergungsbetriebe

c) Gewerbe- und Industrieparks

d) Einkaufszentren

e) Gross- und Spezialprojekte

1. Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben (in Franken)

Bausumme: 0-0.1 Mio.

Kat. 1: 25

Kat. 2: 100

Kat. 3: 200

Kat. 4: 300

Bausumme: 0.1-1 Mio.

Kat. 1: 25

Kat. 2: 300

Kat. 3: 400

Kat. 4: 500

Bausumme: 1-5 Mio.

Kat. 1: 25

Kat. 2: 600

Kat. 3: 800

Kat. 4: 1'000

Bausumme: 5-10 Mio.

Kat. 1: 25

Kat. 2: 1'100

Kat. 3: 1'300

Kat. 4: 1'600

Bausumme: 10-25 Mio.

Kat. 1: 25

Kat. 2: 1'900

Kat. 3: 2'200

Kat. 4: 2'600

2. Die Gebühr für Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als 25 Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand.

3. Bei der Änderung bereits bewilligter Projekte wird für den Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben.

1. Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss § 3 inbegriffen.

2. Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

1. Die Bearbeitungsgebühr für Brandschutznachweise ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens beträgt für wärmetechnische Anlagen und andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr. 50.-.

1. Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetechnischer Anlagen beträgt Fr. 200.-.

2. Abmahnungen wegen Vorschriftsverstössen und Pflichtverletzungen sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand.

1. Besteht zwischen einer Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

1. Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Aufwand.

2. Der Ansatz für die Präventionsexperten der NSV beträgt Fr. 95.- je Stunde.

1. Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →