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§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Wärmetechnische Anlagen

Brandschutz
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§ 8 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Wärmetechnische Anlagen

1. Die NSV regelt in einer Richtlinie

1. die Wartungsfristen;

2. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung;

3. die Aus- und Weiterbildung der zugelassenen Fachpersonen.

2. Diese Richtlinien sind verbindlich.

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