613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Wärmetechnische Anlagen
Brandschutz
§ 8 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Wärmetechnische Anlagen
1. Die NSV regelt in einer Richtlinie
1. die Wartungsfristen;
2. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung;
3. die Aus- und Weiterbildung der zugelassenen Fachpersonen.
2. Diese Richtlinien sind verbindlich.