613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 5. ausserhalb des Baubewilligungsverfahren
Brandschutz
§ 7 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 5. ausserhalb des Baubewilligungsverfahren
1. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben, die einen Brandschutznachweis erfordern, ist der Brandschutznachweis spätestens 30 Tage vor Ausführungsbeginn der Gemeinde zu Handen der NSV zuzustellen.
2. Die NSV eröffnet ihren Genehmigungsentscheid den Eigentümerinnen und Eigentümern.
3. Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die NSV. Diese meldet der Gemeinde den Vollzug zwecks Datenerfassung.
4. Das Verfahren ist mit einem allfälligen selbständigen Plangenehmigungsverfahren gemäss Gastgewerbegesetzgebung zu koordinieren.