613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 4. im Baubewilligungsverfahren
Brandschutz
§ 6 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 4. im Baubewilligungsverfahren
1. Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Brandschutznachweis gemäss PBG als Beilage zum Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese leitet den Nachweis an die NSV weiter.
2. Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die Baubewilligungsbehörde zuhanden der NSV.