§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 3. Ausnahmen
§ 5 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 3. Ausnahmen
1. Nur auf Verlangen der NSV ist ein Brandschutznachweis zu erbringen bei
1. Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG);
2. Einfamilienhäusern;
3. Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager;
4. landwirtschaftlichen Bauten der Qualitätssicherungsstufe (QSS) 1;
5. baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen.
2. Der Brandschutznachweis für wärmetechnische Anlagen bleibt vorbehalten.