613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 46 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Verzinsung, Verrechnung
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 46 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Verzinsung, Verrechnung
1. Die Beitragsleistung ist zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent ab Entstehung des Rückerstattungsanpruchs zurückzuerstatten.
2. Rückerstattungsforderungen der NSV können mit Guthaben der Gemeinde bei der NSV verrechnet werden.