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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 46 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Verzinsung, Verrechnung

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 46 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Verzinsung, Verrechnung

1. Die Beitragsleistung ist zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent ab Entstehung des Rückerstattungsanpruchs zurückzuerstatten.

2. Rückerstattungsforderungen der NSV können mit Guthaben der Gemeinde bei der NSV verrechnet werden.

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