§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Rückerstattung
§ 45 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Rückerstattung
1. Werden Bauten und Anlagen, für die Beiträge der NSV ausgerichtet worden sind, nicht mindestens während 25 Jahren ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend benützt, hat die Gemeinde der NSV je Jahr der Zweckentfremdung einen Fünfundzwanzigstel des Beitrages zurückzuerstatten.
2. Werden mit Beiträgen der NSV mitfinanzierte Fahrzeuge zweckentfremdet, bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch der NSV sinngemäss nach der Amortisationsdauer des Fahrzeugs.
3. Bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.
4. Werden mit der Beitragszusicherung verbundene Auflagen oder Bedingungen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.