613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Unterhaltspflicht
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 44 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Unterhaltspflicht
1. Die Gemeinden und Feuerwehren sind verpflichtet, von der NSV subventionierte Bauten und Anlagen sowie das Material, die Geräte und die Fahrzeuge, an deren Anschaffungskosten die NSV Beiträge geleistet hat, fachgerecht zu warten und zu unterhalten.
2. Die NSV kann in einem Reglement die Wartungs- und Unterhaltspflicht näher umschreiben.