613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Verweigerung von Beiträgen
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 43 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Verweigerung von Beiträgen
1. Die Ausrichtung der Beiträge ist zu verweigern, wenn
1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindert oder verweigert wird;
2. die Belege nicht für die Kontrolle durch die NSV zur Verfügung gestellt werden;
3. mit der Ausführung von Projektierungs- oder Bauarbeiten begonnen wird oder wenn Bestellungen von Material, Gerätschaften oder Fahrzeugen aufgegeben werden, bevor die NSV eine Beitragszusicherung abgegeben hat;
4. Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind.