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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Verweigerung von Beiträgen

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 43 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Verweigerung von Beiträgen

1. Die Ausrichtung der Beiträge ist zu verweigern, wenn

1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindert oder verweigert wird;

2. die Belege nicht für die Kontrolle durch die NSV zur Verfügung gestellt werden;

3. mit der Ausführung von Projektierungs- oder Bauarbeiten begonnen wird oder wenn Bestellungen von Material, Gerätschaften oder Fahrzeugen aufgegeben werden, bevor die NSV eine Beitragszusicherung abgegeben hat;

4. Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind.

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