613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 42 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Verfall von Beitragszusicherungen
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 42 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Verfall von Beitragszusicherungen
1. Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn der NSV die Schlussabrechnung nicht binnen Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten oder nach der Lieferung eingereicht wird.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann die NSV die Frist verlängern.