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§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Auszahlung der Beiträge

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 41 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Auszahlung der Beiträge

1. Beiträge werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn der NSV die Schlussabrechnung mit den Belegen zur Kontrolle vorgelegt wird.

2. Die NSV kann Teilzahlungen ausrichten

1. bei grösseren Bauten und Anlagen im Rahmen des Baufortschrittes;

2. bei grösseren Anschaffungen, wenn bei der Bestellung eine Anzahlung zu leisten ist.

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