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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Nachträgliche Projektänderungen

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 40 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Nachträgliche Projektänderungen

1. Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den Projektplänen, die der Beitragszusicherung zugrunde lagen, bedürfen vorgängig der Genehmigung durch die NSV.

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