613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Nachträgliche Projektänderungen
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 40 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Nachträgliche Projektänderungen
1. Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den Projektplänen, die der Beitragszusicherung zugrunde lagen, bedürfen vorgängig der Genehmigung durch die NSV.