613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Baubeginn, Anschaffung
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 39 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Baubeginn, Anschaffung
1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die NSV den Beitrag zugesichert hat.
2. Anschaffungen, die im Einzelfall einen Beitrag von Fr. 5'000.- oder mehr auslösen können, dürfen erst getätigt werden, wenn die NSV den Betrag zugesichert hat.