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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Baubeginn, Anschaffung

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 39 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Baubeginn, Anschaffung

1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die NSV den Beitrag zugesichert hat.

2. Anschaffungen, die im Einzelfall einen Beitrag von Fr. 5'000.- oder mehr auslösen können, dürfen erst getätigt werden, wenn die NSV den Betrag zugesichert hat.

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