613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Beitragszusicherung
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 38 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Beitragszusicherung
1. Die NSV sichert ihre Beiträge in der Form einer Verfügung zu.
2. Beitragszusicherungen aufgrund von Projektunterlagen oder Lieferungsofferten werden gestützt auf die tatsächlichen Gestehungskosten bis zu einem in der Verfügung festzusetzenden Höchstbetrag zugesichert.