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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 2. Einreichung

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
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§ 37 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 2. Einreichung

1. Beitragsgesuche sind bis zum 31. Juli des Vorjahres bei der NSV einzureichen; ausgenommen sind die Beitragsgesuche für Löschmittel sowie für nicht vorhersehbare Anschaffungen.

2. Verspätet eingehende Gesuche werden erst im Folgejahr behandelt.

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