613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 2. Einreichung
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 37 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 2. Einreichung
1. Beitragsgesuche sind bis zum 31. Juli des Vorjahres bei der NSV einzureichen; ausgenommen sind die Beitragsgesuche für Löschmittel sowie für nicht vorhersehbare Anschaffungen.
2. Verspätet eingehende Gesuche werden erst im Folgejahr behandelt.