613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Vorprüfung bei Feuerwehrlokalen
Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung
§ 35 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Vorprüfung bei Feuerwehrlokalen
1. Bei Feuerwehrlokalen ist vor dem Beginn der Planungsarbeiten der NSV ein Bericht über Bedürfnis, Raumprogramm und Standort vorzulegen.
2. Die eigentlichen Projektierungsarbeiten durch beigezogene Baufachleute dürfen erst in Auftrag gegeben werden, wenn die NSV diesen Bericht gutgeheissen hat.