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§ 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Zusammenarbeit

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beiträge
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§ 34 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Zusammenarbeit

1. Die Beitragssätze können um bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn das Zusammenarbeitspotential oder die Optimierungsmöglichkeiten der Feuerwehren im Sinne von Art. 21 BFG vollständig genutzt werden. Das Feuerwehrinspektorat nimmt dazu eine technische Beurteilung vor.

2. Von einer Beitragszusicherung ist abzusehen, wenn keine erfolgversprechenden Bemühungen um Zusammenlegung und Optimierung gemäss technischer Beurteilung des Feuerwehrinspektorats erfolgt sind.

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