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§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Private Wasserversorgungen, Betriebsfeuerwehren

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beiträge
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§ 32 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Private Wasserversorgungen, Betriebsfeuerwehren

1. Private Wasserversorgungen werden in Bezug auf die Beitragsfestsetzung öffentlichen Gemeindewasserversorgungen gleichgestellt, sofern sie für die Löschwasserversorgung zuständig sind.

2. Für Betriebsfeuerwehren beträgt die Beitragsleistung der NSV die Hälfte der Beitragssätze gemäss § 30 und § 31, sofern die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind.

3. Fahrzeuge und Feuerwehrlokale der Betriebsfeuerwehren sind nicht beitragsberechtigt.

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