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§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Bauten und Anlagen

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beiträge
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§ 30 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Bauten und Anlagen

1. Die Beitragssätze für beitragsberechtigte Bauten und Anlagen betragen

1. an die Kosten von Rohrnetzarbeiten bei der Neuerstellung und der Erweiterung von Wasserleitungen, sofern sie vorwiegend dem Feuerschutz dienen und einen von der NSV festgelegten minimalen Durchmesser erreichen: 20 Prozent

2. an die Anschaffungskosten von Hydrantenstöcken in normaler Ausführung: 100 Prozent

3. für die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven, sofern sie ausschliesslich der Feuerlöschwasserreserve dienen: 15 Prozent

4. für den Neu- und Umbau von zweckmässigen Feuerwehrlokalen: 20 Prozent

2. Die NSV kann im Reglement über die Beitragsleistungen vorsehen, dass an den Neu- und Umbau von Feuerwehrlokalen, Lösch- und Materialdepots anstelle eines Beitrages gemäss Abs. 1 ein fester Pauschalbeitrag je m² Nutzfläche ausgerichtet wird; sie regelt die beitragsberechtigte Nutzfläche solcher Lokalitäten.

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