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§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Voraussetzungen

Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung - Beiträge
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§ 29 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Voraussetzungen

1. Beiträge werden geleistet für Objekte, die

1. notwendig sind;

2. wirtschaftlich sind;

3. den feuerschutztechnischen Anforderungen entsprechen; und

4. sachgemäss erstellt beziehungsweise hergestellt sind.

2. Bei Schaffung von Raumreserven wird die Beitragsleistung aufgeschoben, bis der Nachweis erbracht wird, dass auch diese Raumreserven benötigt werden.

3. Die NSV erlässt über die Beitragsleistung ein Reglement. Sie legt darin gestützt auf die Grundsätze der FKS die beitragsberechtigten Kosten sowie die Bedingungen und Auflagen für die Beitragsausrichtung fest.

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