613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Kontrolle und Wartung der Löscheinrichtungen
Feuerwehr - Löschwasserversorgung
§ 28 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Kontrolle und Wartung der Löscheinrichtungen
1. Die Kontrolle über die Einsatzbereitschaft aller Löscheinrichtungen obliegt den Gemeinden.
2. Löschwasserbehälter, Hydranten, Schieber, Löschwasserpumpen, Fernsteuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen sind periodisch zu prüfen.
3. Hydranten und andere Wasserbezugsorte müssen jederzeit leicht zugänglich und auch im Winter stets betriebsbereit gehalten sein.
4. Gemeinden haben mit privaten Eigentümerinnen und Eigentümern von Löscheinrichtungen Vereinbarungen über deren Wartung und den Unterhalt sowie über die Kostentragung abzuschliessen, sofern diese Punkte nicht im Feuerwehrreglement der Gemeinde geordnet sind.