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§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Abklärung der Brandursache

Feuerwehr - Einsatz
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§ 27 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Abklärung der Brandursache

1. Die Feuerwehr hat alle Vorkehren zu treffen, die der Ermittlung der Brandursache sowie der Sicherung der Spuren dienlich sind.

2. Allfällige Wahrnehmungen hat sie den zuständigen Untersuchungsorganen zu melden.

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