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§ 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Aufräumungsarbeiten

Feuerwehr - Einsatz
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§ 26 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Aufräumungsarbeiten

1. Die Aufräumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Löschung des Feuers und die Beseitigung von weiteren unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich ist.

2. Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Organen der Brandursachenermittlung vorzunehmen.

3. Auf besondere Weisung der Organe der NSV hat die Feuerwehr gegen Entschädigung weitere Aufräumungsarbeiten vorzunehmen.

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