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§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Sorgfaltspflicht

Feuerwehr - Einsatz
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§ 25 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Sorgfaltspflicht

1. Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässer Behandlung beim Ausräumen entstehen.

2. Zur Vermeidung, Verminderung und Behebung von Wasserschäden hat die Feuerwehr geeignete Massnahmen zu treffen.

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