613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Nachbarhilfe
Feuerwehr - Einsatz
§ 24 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Nachbarhilfe
1. Die Feuerwehren leisten Nachbarhilfe gemäss Alarmstufenplänen, die das Feuerwehrinspektorat erlässt.
2. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde, die Nachbarhilfe in Anspruch nimmt, besteht nur für
1. die Verpflegungskosten;
2. die Einsatzkosten bei ABC-Einsätzen.