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§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Nachbarhilfe

Feuerwehr - Einsatz
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§ 24 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Nachbarhilfe

1. Die Feuerwehren leisten Nachbarhilfe gemäss Alarmstufenplänen, die das Feuerwehrinspektorat erlässt.

2. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde, die Nachbarhilfe in Anspruch nimmt, besteht nur für

1. die Verpflegungskosten;

2. die Einsatzkosten bei ABC-Einsätzen.

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