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§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Kosten

Feuerwehr - Übungen, Kurse
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§ 23 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Kosten

1. Die Entschädigung für ordentliche Übungen, Kaderübungen und Alarmübungen geht zulasten der Gemeinden beziehungsweise Betriebe.

2. Bei Aus- und Weiterbildungskursen gehen Besoldungs- und Reisekosten zulasten der Gemeinden beziehungsweise der Betriebe; die Verpflegungs- und übrigen Kurskosten gehen zulasten der NSV.

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