613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Kosten
Feuerwehr - Übungen, Kurse
§ 23 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Kosten
1. Die Entschädigung für ordentliche Übungen, Kaderübungen und Alarmübungen geht zulasten der Gemeinden beziehungsweise Betriebe.
2. Bei Aus- und Weiterbildungskursen gehen Besoldungs- und Reisekosten zulasten der Gemeinden beziehungsweise der Betriebe; die Verpflegungs- und übrigen Kurskosten gehen zulasten der NSV.