613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 2. Weiterbildungskurse
Feuerwehr - Übungen, Kurse
§ 22 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 2. Weiterbildungskurse
1. Das Feuerwehrinspektorat führt folgende Kurse durch
1. jährlich regionale Weiterbildungskurse von mindestens einem halben Tag Dauer für das Feuerwehrkader;
2. jährlich einen Arbeitsrapport von der Dauer eines Tages für Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten sowie der Stellvertretung;
3. Weiterbildungskurse für Spezialdienste.