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§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 2. Weiterbildungskurse

Feuerwehr - Übungen, Kurse
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§ 22 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 2. Weiterbildungskurse

1. Das Feuerwehrinspektorat führt folgende Kurse durch

1. jährlich regionale Weiterbildungskurse von mindestens einem halben Tag Dauer für das Feuerwehrkader;

2. jährlich einen Arbeitsrapport von der Dauer eines Tages für Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten sowie der Stellvertretung;

3. Weiterbildungskurse für Spezialdienste.

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