613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Kurse für Feuerwehrkader und Spezialisten 1. Ausbildungskurse
Feuerwehr - Übungen, Kurse
§ 21 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Kurse für Feuerwehrkader und Spezialisten 1. Ausbildungskurse
1. Zur Ausbildung der Feuerwehrkader und Spezialisten führt das Feuerwehrinspektorat Kurse durch. Die Kurse sind je nach Bedarf alle drei bis fünf Jahre durchzuführen.
2. Die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, entsprechend ihrem Nachwuchsbedarf die erforderliche Anzahl von Feuerwehrleuten an die Kurse abzukommandieren.